Auf dieser Seite finden Sie folgende Hilfen:
Hilfe-Telefone
Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch
24 Stunden, 7 Tage die Woche
Hilfe-Telefon berta
Beratung bei organisierter sexueller und ritueller Gewalt, UBSKM
Opfer-Telefon Weißer Ring e. V.
Medizinische Kinderschutz-Hotline
Beratungsangebot für Fachpersonal bei Kinderschutzfragen
Als Betroffener sexualisierter Gewalt durch Angehörige der katholischen Kirche können Sie einen „Antrag auf Anerkennung des Leids“ stellen. Die Leistungen erstrecken sich auf Geldzahlungen und die Übernahme von Therapiestunden (Einzel- und Paartherapie).
Da Sie Opfer einer Gewalttat wurden, die gesundheitlichen Schaden verursacht hat, können Sie auch Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beantragen. Das Gesetz gilt grundsätzlich für Ansprüche aus Taten, die nach dem 15. Mai 1976 begangen worden sind.
Wer als Kind oder Minderjährige:r sexualisierte Gewalt im institutionellen oder familiären Kontext erleben musste, benötigt oft Unterstützung über gesetzliche oder kirchliche Leistungen hinaus. Hier kann der Fonds Sexueller Missbrauch (FSM) auf Antrag helfen.
Psychische Erkrankungen werden als Behinderungen anerkannt: Nicht nur "sichtbare" Behinderungen sind relevant. Auch mit einer unsichtbaren Behinderung, etwa einer schweren chronischen Erkrankung, einer seelischen oder psychischen Erkrankung kann man den Grad der Behinderung (GdB) feststellen lassen. Dieser kann (je nach Höhe) z. B. Auswirkungen auf Steuerfreibeträge, den Kündigungsschutz und andere Nachteilsausgleiche haben.
Gegenüber sämtlichen Institutionen, so auch gegenüber der Kirche und der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA), haben Sie ein Recht auf Auskunft über die Daten, die über Sie gespeichert und verarbeitet werden. Auf Antrag müssen Ihnen diese innerhalb von vier Wochen in Kopie zugesendet werden.
Die Deutsche Bischofskonferenz hat das Verfahren zur Anerkennung des Leids eingesetzt. Personen, die als Minderjährige oder erwachsene Schutzbefohlene sexuellen Missbrauch durch Personen im kirchlichen Dienst (Priester, Ordensleute, Diakone, Küster, Lehrer etc.) erlebt haben, können einen Antrag auf Anerkennung des Leids stellen - unabhängig davon, ob sie das Verfahren zur Anerkennung des Leids in der alten Version schon durchlaufen haben oder nicht; unabhängig davon, ob die Taten strafrechtlich verjährt (und/oder die Täter verstorben) sind oder nicht. Betroffene stellen über die Ansprechpersonen bei den Bistümern oder Orden einen Antrag bei der Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA). Die UKA legt eine Leistungshöhe fest und veranlasst die Auszahlung des Gelds an die Betroffenen. Eine direkte Einreichung bei der UKA ist nicht möglich.
Informationen über die UKA: www.anerkennung-kirche.de
Die Anerkennungszahlung liegt zwischen 1.000 € und 50.000 €, in besonders schweren Fällen auch darüber. Diese erhöhten Zahlungen werden gesondert zwischen der UKA und dem jeweiligen Bistum oder Orden vereinbart. Zahlungen, die beim ersten Verfahren vor 2021 geleistet wurden, werden von der neu berechneten Summe abgezogen.
Zusätzlich zu den Einmalzahlungen kann die Übernahme von Kosten einer Psychotherapie (bis zu 50 Stunden) und/oder einer Paartherapie (25 Sitzungen) beantragt werden. Diese werden nicht auf die Einmalzahlung angerechnet.
Betroffene, die bisher noch keinen Antrag auf Anerkennung des Leids (in der alten Version) gestellt haben, benutzen den Erstantrag in der
> handschriftlich Version oder
> elektronisch bearbeitbaren Version.
Die Ansprechpersonen können beim Antragsverfahren helfen und leiten die Anträge an den bischöflichen Beraterstab weiter. Dieser unterzieht den Antrag einer Prüfung auf Plausibilität.
Betroffene, die ein Verfahren zur Anerkennung des Leids vor dem 1. Januar 2021 durchlaufen haben (verbunden mit einem Gespräch mit der unabhängigen Ansprechperson im Bistum und einer bereits geführten Plausibilitätsprüfung), benutzen den erneuten Antrag
> handschriftliche Version oder
Da die Formulierung des Tatgeschehens und seiner Folgen schwer und retraumatisierend sein kann, finden Sie hier als Hilfestellung für den „Antrag auf Anerkennung des Leids“ eine Übersicht bzw. einen Ankreuzbogen, der den Kriterien der UKA folgt.
Die Informationen der Bischofskonferenz zur UKA, zum Ablauf und alle Anträge in der Übersicht finden Sie hier.
Bis zur Entscheidung durch die UKA können noch Ergänzungen vorgenommen und Unterlagen nachgereicht werden, wenn Betroffene dies für erforderlich halten, oder wenn weitere Unterlagen (z.B. Gutachten) zugegangen sind und weitere Aspekte eingebracht werden sollen.
Die UKA legt die Höhe der Zahlung fest und überweist den Betrag direkt an die Betroffenen. Wenn sich Betroffene selbst nicht in der Lage sehen, einen (erneuten) Antrag zu stellen, dann besteht die Möglichkeit, einen Vertreter mit Hilfe einer Vollmacht zu benennen.
Wenn Sie einen Antrag nach dem alten Verfahren (vor 2021) gestellt haben oder vermuten, dass das Bistum oder der Orden Unterlagen über Sie hat, können Sie ggf. vor einem erneuten Antrag eine Einsicht in die personenbezogenen Daten, die beim Bistum bzw. Orden zu Ihrem Fall hinterlegt sind und ggf. für die Begutachtung durch die UKA herangezogen werden, beantragen (Akteneinsicht bzw. Aktenkopie). Da die UKA das Archiv der alten Anträge vom VDD übernommen hat, können Sie auch dort einen entsprechenden Antrag auf Dateneinsicht in Ihre alten Anträge stellen.
Betroffene, die im Rahmen eines Ordens sexuellen Missbrauch erfahren haben, können über die Internetseite der Ordensobernkonferenz (DOK) ihren Leistungsanspruch ersehen. Eine Liste aller Orden, die die Ordnung der DBK adaptiert haben und Anerkennungszahlungen leisten wollen, und die zugehörigen Ansprechpersonen in den Orden finden Sie hier. Die Anträge für Ordensbetroffene finden Sie hier.
Freiwillige Leistungen der katholischen Kirche in Anerkennung des Leids werden weder als Einkommen noch als Vermögen bei der Berechnung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) berücksichtigt.
In Nr. 12 der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids ist bestimmt, dass es den Betroffenen freisteht, auch nach Abschluss des Verfahrens den Antrag mit neuen Informationen der Kommission zur erneuten Prüfung vorzulegen.
Seit dem 1.3.2023 haben Betroffene zudem eine (kostenlose) Widerspruchsmöglichkeit mit Akteneinsicht. Der Widerspruch erfolgt über die Ansprechpersonen, die die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Dabei wird die Höhe der Leistung überprüft. Eine Reduzierung der Zahlung ist ausgeschlossen.
Da das Kölner Urteil im Fall G. Menne mit der nun rechtskräftigen Zahlung von 300.000 Euro einen neuen Maßstab gesetzt hat und sich das UAK-Verfahren an staatlichen Zahlungen orientiert, ist zu
erwarten, dass sich die Zahlungen nun erhöhen. Ein Widerspruch kann somit sehr sinnvoll sein!
Ist die Entscheidung der UKA vor dem 1. März 2023 mitgeteilt worden, so gilt eine Widerspruchsfrist bis zum 31. März 2024. Ansonsten haben Betroffene zwölf Monate nach Eingang der Entscheidung Zeit, einen Widerspruch einzulegen. Ein erneuter Widerspruch ist nicht möglich. Eine Begründung des Widerspruchs ist nur schriftlich möglich. Anhörungen erfolgen nicht. Die Entscheidung über den Widerspruch wird schriftlich mitgeteilt – eine Begründung der Entscheidung erfolgt nicht.
Wenn ein Widerspruch ohne Akteneinsicht und ohne weitere Begründung eingelegt wird, dauert es nach aktuellem Stand ca. vier Monate bis zu einer erneuten Entscheidung. Bis zur Akteneinsicht dauert es ca. drei Monate. Zur Einsicht kann eine Vertrauensperson mitgenommen werden. Nach erfolgter Akteneinsicht
kann (nicht muss!) innerhalb von vier Wochen dem Widerspruch eine Begründung zugefügt werden. Nach diesen vier Wochen beginnt das eigentliche Widerspruchsverfahren, sodass im Ganzen wohl mit (derzeit) bis zu acht Monaten zu rechnen ist. Informationen unter: www.dbk.de
Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch im Original vorliegen muss, d. h. digitale Unterschriften (Scans etc.) werden durch die UKA aus rechtlichen Gründen nicht anerkannt. Nutzen Sie gerne diese Textvorlage für den Widerspruch!
Nach dem (staatlichen) Opferentschädigungsgesetz können Opfer von Gewalttaten Anspruch auf Entschädigung geltend machen (Heil- und Krankenbehandlung, Pflege- und Fürsorgeleistungen etc.).
Genauere Informationen finden Sie unter: www.bmas.de
Das OEG im Wortlaut finden Sie unter: www.gesetze-im-internet.de
Ein entsprechender Antrag kann formlos oder über das bundeseinheitliche Antragsformular erfolgen. Hierbei müssen Sie Ihre zuständige Versorgungsbehörde angeben, die Sie hier entnehmen können.
Dieser Weg kann für Sie auch sinnvoll sein, wenn Sie z. B. keinerlei Kontakt zur katholischen Kirche und ihren Institutionen wünschen oder es für Sie aus persönlichen Gründen unmöglich ist, diesen herzustellen.
Der Fonds Sexueller Missbrauch gehört seit 01.01.2020 zum Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) und richtet sich an Betroffene sexualisierter Gewalt im familiären und institutionellen Bereich, die bis heute unter Folgeschäden des Missbrauchs leiden. Er kann für die Kosten aufkommen, wenn z. B. die Krankenkasse keine Psychotherapie mehr bewilligt oder Zuzahlungen zu Physiotherapien nicht bezahlt werden können. Auch andere Therapieformen, Qualifizierungsmaßnahmen (berufliche Fort-/Weiterbildung), medizinische Hilfsmittel oder Begleitungsleistungen (Haushaltsunterstützung, Behördengänge) werden unterstützt.
Pro Person können bis zu 10.000 Euro für diese Hilfen bewilligt werden; bei behinderungsbedingtem Mehraufwand weitere 5.000 Euro.
Leistungen aus dem Ergänzenden Hilfesystem (EHS), zu dem der FSM gehört, sind im institutionellen Bereich gegenüber den gesetzlichen Leistungen nachrangig. Das bedeutet, das EHS im institutionellen Bereich kann einspringen, wenn kein Anspruch aus dem bestehenden Hilfesystem besteht, diese Leistungen nicht ausreichen oder Leistungen abgelehnt wurden. Der Fonds finanziert sich aus dem Bundeshauhalt und aus Leistungen von Kooperationspartnern. Die Geschäftsstelle des FSM in Berlin nimmt grundsätzlich Anträge von allen Betroffenen sexualisierter Gewalt entgegen unter www.bafza.de.
Generelle Fragen zur Antragstellung können Sie unter 030 340 48481 bzw. 0800 400 10 50 oder unter Kontakt-FSM@bafza.bund.de stellen. Weitere Informationen und Hilfen finden Sie unter www.fonds-missbrauch.de.
Opfer von sexuellem Missbrauch können einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung (ab GdB 50) nach SGB IX stellen. vgl. www.gesetze-im-internet.de 3.7 Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen.
Eine einfache Anleitung zur Beantragung finden Sie unter www.einfach-teilhaben.de.
Als (Schwer-)Behinderter haben Sie je nach Höhe des Grads der Behinderung Ansprüche auf Nachteilsausgleich wie z. B. steuerliche Vorteile, besonderen Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, Rundfunkgebührenermäßigung etc.
Vorlage zum Antrag auf Einsicht und Kopie Ihrer personenbezogenen Daten
Gemäß der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst
Karin Niebergall-Sippel
Heilpädagogin
Frank Brand
Rechtsanwalt
Eilert Dettmers
Rechtsanwalt
Bettina Gräfin Kerssenbrock
Volljuristin
Das Erzbistum Hamburg hat ein Büro für die unabhängigen Ansprechpersonen für Fragen des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener in kirchlichen Einrichtungen eingerichtet:
Telefon: 0162 326 04 62
Dr. Angelika Kramer
Fachärztin für Anästhesie und Spezielle Schmerztherapie
Telefon: 05121 355 67
Mobil: 0162 96 333 91
E-Mail: dr.a.kramer@web.de
Michaela Siano
Diplom-Psychologin Fachberatungsstelle Rückenwind - gegen sexualisierte Gewalt
Telefon: 05351 42 43 98
E-Mail: rueckenwind-he@t-online.de
Antonius Fahnemann
Landgerichtspräsident a. D.
Telefon: 0800 73 54 120
E-Mail: fahnemann@intervention-os.de
Olaf Düring
Diplom-Psychologe, Leiter der Beratungsstelle der AWO
Telefon: 0800 50 15 684
E-Mail: duering@awo-os.de
Kerstin Hülbrock
Diplom-Sozialpädagogin
Telefon: 0800 50 15 685
E-Mail: huelbrock@awo-os.de
Arbeitsstelle für Frauenseelsorge der Deutschen
Bischofskonferenz
Zielgruppen: Frauen, die als Erwachsene im Bereich von Kirche und Orden Gewalt erfuhren (insbes. auch Ordensschwestern) und ihre Angehörigen (derzeit auch offen für betroffene Männer)
Angebote: anonyme Online-Beratung, Vernetzungstreffen, Veranstaltungen
Zentrales Portal der Bundesregierung
Zielgruppen: Betroffene und Angehörige
Angebote: Hilfetelefon, Beratungsstellensuche, Therapieangebote, staatliche Hilfeleistungen usw.
Initiative der Bundesregierung
Zielgruppe: alle Ehren- und Hauptamtlichen, die in Einrichtungen und Organisationen mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben
Angebote: Information, Prävention, Schutzkonzepte usw.
Verein gegen sexualisierte Gewalt und Fachberatungsstelle in Helmstedt
Zielgruppen: Betroffene sexualisierter Gewalt, deren Angehörige oder Kontaktpersonen
Angebote: Anlaufstelle für Verdachtsfälle sexualisierter Gewalt im Bistum Hildesheim; Beratung und Hilfe für Betroffene und Angehörige
Fachberatungsstelle für Betroffene sexualisierter Gewalt im kirchlichen Kontext des Vereins Umsteuern! Robin Sisterhood e.V. in Köln
Zielgruppe: Betroffene sexualisierter Gewalt
Angebote: Online-Beratung, Telefonberatung, Vermittlung juristischer und psychologischer Beratung, Begleitung
Kontakt- und Informationsstelle gegen sexuellen Missbrauch an Jungen und Mädchen
Fachberatungsstelle in Oldenburg gegen sexualisierte Gewalt an Mädchen und Frauen
Zielgruppen: Mädchen und Frauen, die Opfer sexualisierter Gewalt wurden, deren Angehörige und Bezugspersonen
Angebote: Online-Beratung, telefonische und persönliche Beratung
Bundesweiter Opferhilfeverein
Zielgruppe: Opfer von Gewaltverbrechen
Angebote: Opfer-Telefon, Ansprechpartner in akuten Not- und Krisensituationen
Zielgruppen: von sexualisierter Gewalt betroffene Jungen und männliche Jugendliche bis 27 Jahre
Angebote: geschützte Räume, professionelles Hilfsangebot
Wenn Sie das Bedürfnis haben, mit jemandem über Ihre Erfahrungen zu sprechen, nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
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